Erbbaurecht in Berlin und Brandenburg
Das Erbbaurecht für unsere Kunden im Überblick.
Erbbaurecht als preiswertere Alternative?
Das Erbbaurecht kann für Grundstückssuchende oder Immobiliensuchende eine kostengünstige Alternative zum Grundstückkauf sein.
Es geht also darum sein Grundstück nicht zu kaufen, sondern über ein Erbbaurecht zu nutzen. Es ist somit das Recht auf einem fremden Grundstück ein Haus zu errichten zu bereits gebautes Haus zu halten. Es findet also eine Trennung zwischen dem Recht am Grundstück selbst ("Boden") und dem verbundenen Objekt ("Haus") darauf statt.
Das Erbbaurecht ist ein meist langfristiger Pachtvertrag, der im Allgemeinen 99 Jahre lang läuft und danach verlängert werden kann. Somit ist der Erbbauberechtigte Eigentümer eines Hauses auf fremden Grund und Boden. Damit wird das eigene Haus sozusagen auf dem gemieteten Grundstück errichtet. Dazu zahlt er dem Erbbaurechtgeber einen jährlichen Erbbauzins für die gesamte Laufzeit. Es kommt oftmals vor, dass der Erbbauzins niedriger ist als der Baudarlehenszins. Im Ergebnis sind dann die Finanzierungskosten niedriger als beim Standardfall Grundstückskauf.
Endet der Vertrag weil die Laufzeit vorrüber ist und nicht verlängert wurde, fällt das Grundstück an den Eigentümer zurück. Außerdem muss dieser vom Pächter auch das Haus erwerben. Die Wertberechnung des Hauses (Gebäudewert) wird im Normalfall von einem Sachverständigen ermittelt.
Wer bietet denn Erbbau eigentlich an? Klassisch sind die Anbieter meist Kommunen oder Kirchen.
FAQ
häufigste Fragen zum Erbbaurecht
Höhe der Grundsteuer meiner Immobilie
Das Erbbaurecht kann wie dargestellt verkauft und vererbt werden. Eine schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbauzins geht auf den Erwerber über. Der Erbbauberechtigte muss deshalb bei Verkauf des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen. Diese darf aber nur unter engen Grenzen verweigern, so wenn die Bonität für die dauerhafte Zahlung des Erbzinses nicht gegeben ist. Die Laufzeit des Erbbaurechts läuft auch bei Verkauf weiter. Sie verkürzt sich nicht - sie verlängert sich aber auch nicht auf die zu Anfang vereinbarte Laufzeit (von meist 99 Jahren).
Welche Kosten bei einem Immobilienverkauf oder beim Erwerb einer Immobilie anfallen wissen wir. Fragen Sie uns.
Sie haben Fragen zu unserem Bieterverfahren welches nicht gleichzusetzen ist mit einer Versteigerung? Dann lesen Sie weiter.